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   BGH, 04.01.1955 - V ZB 7/53   

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https://dejure.org/1955,439
BGH, 04.01.1955 - V ZB 7/53 (https://dejure.org/1955,439)
BGH, Entscheidung vom 04.01.1955 - V ZB 7/53 (https://dejure.org/1955,439)
BGH, Entscheidung vom 04. Januar 1955 - V ZB 7/53 (https://dejure.org/1955,439)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 16, 101
  • NJW 1955, 342
  • DNotZ 1955, 141
  • DB 1955, 116
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (5)

  • RG, 16.12.1922 - V 3/22

    Zwangshypothek; Valutaforderung

    Auszug aus BGH, 04.01.1955 - V ZB 7/53
    § 28 GBO, der in Satz 2 bestimmt, daß die Eintragungsbewilligung die einzutragenden Geldbeträge in Reichswährung d.h. in der jeweils geltenden Währung anzugeben habe (KG OLG 2, 364), gilt mittelbar auch für die Eintragung selbst (RGZ 106, 74 [79]), allerdings nur für die Neueintragung.
  • BGH, 30.10.1952 - IV ZB 70/52

    Vorlegung an BGH

    Auszug aus BGH, 04.01.1955 - V ZB 7/53
    Daß das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. ohne die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen, unter Verletzung des § 79 Abs. 2 GBO inzwischen die Voreintragung für nötig erklärt hat (NJW 1951, 449), beseitigte für das Oberlandesgericht Schleswig, wie es richtig ausführt, die Vorlegungspflicht nicht (BGHZ 7, 389).
  • RG, 24.09.1931 - V B 7/31

    Gebietet § 40 Abs. 1 der Grundbuchordnung vorab die Rückberichtigung des

    Auszug aus BGH, 04.01.1955 - V ZB 7/53
    Dabei hat das Reichsgericht (RGZ 133, 279 [283]) es als Zweck der - damals in § 40 GBO enthaltenen - Vorschrift bezeichnet, daß der Rechtsstand des Grundbuchs nicht bloß im Endziel richtig, sondern in allen Entwicklungsstufen klar und verständlich wiedergegeben werde.
  • BGH, 07.05.1953 - IV ZB 27/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 04.01.1955 - V ZB 7/53
    Im allgemeinen wird aber, wenn der Eigentümer die Bewilligung nicht erteilt, sie je nachdem im Verfahren nach der 40. DVO oder im Zivilprozess (Harmening-Duden, Währungsgesetze Ergänzungsband S 66; Beschl. d. BGH vom 7.V.1953 IV ZB 27/53) ersetzt werden können.
  • RG, 10.02.1932 - V B 31/31

    Darf bei einer Goldmarkhypothek auch ohne Zustimmung der nachstehenden

    Auszug aus BGH, 04.01.1955 - V ZB 7/53
    Freilich war hier der währungsmässige Umfang des Grundpfandrechts aus dem Grundbuch auch nicht ohne weiteres ersichtlich, aber es war durch gesetzliche Zulassung eben eine Ausnahme gemacht (RGZ 135, 142 [143]).
  • BGH, 15.07.2010 - V ZB 107/10

    Grundbuchverfahren: Eintragungsbewilligung durch einen nicht

    Das betroffene Recht muss so eingetragen sein, wie es der materiellen Rechtslage und der sich anschließenden neuen Eintragung entspricht (Senat, BGHZ 16, 101; Urt. v. 20. Januar 2006, V ZR 214/04, NJW-RR 2006, 888, 890).

    Eine vorherige Eintragung der Zessionarin ist dagegen auch vor dem Hintergrund des Zwecks des Voreintragungsgrundsatzes nicht geboten, dass das Grundbuch nicht nur den aktuellen Grundbuchstand, sondern auch seine Entwicklung richtig wiedergeben soll (RGZ 133, 279, 283; Senat BGHZ 16, 101; Urt. v. 20. Januar 2006, V ZR 214/04, aaO).

  • BGH, 20.01.2006 - V ZR 214/04

    Wirksamkeit der Auflassungserklärung des nicht im Grundbuch eingetragenen wahren

    Er bezweckt nicht nur die klare und verständliche Wiedergabe des aktuellen Grundbuchstands, sondern auch die Möglichkeit, seine Entwicklung nachzuvollziehen; demnach muss das betreffende Recht so eingetragen sein, wie es der materiellen Rechtslage und der sich anschließenden neuen Eintragung entspricht (Senat, BGHZ 16, 101; Demharter, GBO, 25. Aufl., § 39 Rdn. 1; a.A. Meikel/Böttcher, aaO, Rdn. 1 f.).
  • OLG München, 15.01.2019 - 34 Wx 400/18

    Streit um Eintragung einer Auflassungsvormerkung nebst Finanzierungsgrundschuld

    Mit dieser Ordnungsvorschrift wird vielmehr auch das Ziel verfolgt, dass der Rechtsstand des Grundbuchs einschließlich seiner Änderungen nicht lediglich im Ergebnis richtig, sondern in allen Entwicklungsstufen klar und verständlich wiedergegeben wird (BGHZ 16, 101; KG FGPrax 2011, 270/271; OLG Hamm FGPrax 2017, 104/105; Demharter GBO 31. Aufl. § 39 Rn. 1; Weber DNotZ 2018, 884 f.).
  • OLG Bremen, 29.11.2021 - 3 W 22/21

    Grundbuchverfahren: Belastung eines Grundstücks mit einer

    Der - durchaus nachvollziehbare - Wunsch nach Kosten- und Zeitersparnis kann jedoch nicht über die Aufgabe des Grundbuchs gestellt werden, die eintretenden dinglichen Rechtsänderungen unter Geltung des Voreintragungsgrundsatzes möglichst lückenlos und Schritt für Schritt für den Rechtsverkehr zu dokumentieren (vgl. BGH, Beschluss vom 04. Januar 1955 - V ZB 7/53 -, BGHZ 16, 101-105, Rn. 6, juris; zum Ganzen auch Bestelmeyer, FGPrax 2018, 106, 108 f.).
  • OLG Schleswig, 30.03.2006 - 2 W 5/06

    Grundbuchverfahren: Entbehrlichkeit der Voreintragung des Berechtigtem bei

    Der Zweck dieses Voreintragungsgrundsatzes wird von der Rechtsprechung insbesondere auch darin gesehen, den Rechtszustand des Grundbuchs in allen Entwicklungsstufen klar und verständlich wiederzugeben (BGHZ 16, 101 = NJW 1955, 342; RGZ 133, 279, 283; KG NJW-RR 1993, 151; BayObLGZ 2002, 284, 285 = NJW-RR 2003, 12; krit. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Aufl., Rn. 136).
  • KG, 02.08.2011 - 1 W 243/11

    Grundbuchverfahren: Antrag eines Erben auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung

    Außerdem dient er dem Zweck, den Rechtsstand des Grundbuchs in allen Entwicklungsstufen klar und verständlich wiederzugeben (RGZ 133, 279, 283; BGHZ 16, 101; Senat a.a.O.).
  • OLG Köln, 08.01.2018 - 2 Wx 270/17

    Auslegung eines Antrags eines Notars auf Eintragung einer Vormerkung hinsichtlich

    Denn es ist in der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass § 39 Abs. 1 GBO jedenfalls auch dem Zweck dient, den Rechtsstand des Grundbuchs in allen Entwicklungsstufen klar und verständlich wiederzugeben (vgl. RGZ 133, 279, 283; BGHZ 16, 101).
  • BGH, 18.10.1955 - V ZB 42/55

    Völlige Löschung einer Reichsmarkhypothek

    Die Frage, ob vor der - hier allein zu behandelnden völligen Löschung eines auf Reichsmark (oder Goldmark) lautenden Grundpfandrechtes die Umstellung dieses Rechtes auf Deutsche Mark im Grundbuch eingetragen werden muß, ist lebhaft umstritten (siehe u.a. für Voreintragung: Henke-Mönch-Horber, GBO 4. Aufl. § 22 Anh Anm. 6; Baur JZ 1955, 247 [BGH 04.01.1955 - V ZB 7/53]; Brunn in DRpfl 1955, 194 u. 125; AG Bielefeld in DRpfl 1955, 193; gegen Voreintragung: OLG Düsseldorf, NJW 1954, 1490 [OLG Düsseldorf 08.07.1954 - 3 W 97/54]; Cammerer in DNotZ 1953, 137; Ripfel in DNotZ 1954, 361 f; Thieme GBO 4. Aufl. § 28 Anh E 4 c; Hesse-Saage-Fischer, GBO 3. Aufl. § 39 Anm. II 5; LG Bonn DNotZ 1955, 429; Meikel-Imhof-Riedel, GBO 5. Aufl. E 225 S. 464; Weber, DNotZ 1955, 453).

    Der erkennende Senat hat in seinem Beschluß vom 4. Januar 1955 (BGHZ 16, 101) dementsprechend für den Fall der Abtretung eines auf Reichsmark lautenden Grundpfandrechts, für den der oben erwähnte Gedanke des Schutzes und der Legitimation nicht in Betracht kam, die Notwendigkeit vorheriger Eintragung der Umstellung im Grundbuch bejaht.

    Die Erwägung, die Eintragung der Höhe der Umstellung gebe einen Anhaltspunkt dafür, ob wegen der Umstellung des Grundpfandrechts eine Hypothekengewinnabgabe zu zahlen sei oder nicht, greift nicht durch, weil es sich bei der Hypothekengewinnabgabe um eine öffentliche Last handelt (BGH vom 18. Februar 1955 - V ZR 48/53 - NJW 1955, 501), die nicht im Grundbuch eingetragen wird und die das Grundbuch demgemäß auch sonst nicht auszuweisen hat (§ 54 GBO; BGHZ 16, 101 [103]), abgesehen davon, daß die Umstellung des Grundpfandrechts im Verhältnis 1 : 1 nicht immer die Gewehr des Fehlens einer Abgabenverpflichtung gibt.

  • BayObLG, 05.09.2002 - 2Z BR 71/02

    Voreintragung von Bruchteilseigentum bei Anteilsübertragung des Ehegatten und

    (2) Die Vorschrift des § 39 Abs. 1 GBO bezweckt unter anderem, dass der Rechtsstand des Grundbuchs nicht bloß im Endziel richtig, sondern in allen Entwicklungsstufen klar und verständlich wiedergegeben wird (BGHZ 16, 101 - KG Rpfleger 1992, 430).

    Der Zweck der Vorschrift des § 39 Abs. 1 GBO besteht, wie der Bundesgerichtshof (BGHZ 16, 101) ausgeführt hat, unter anderem darin, dass der Rechtsstand des Grundbuchs nicht bloß im Endziel richtig, sondern in allen Entwicklungsstufen klar und verständlich wiedergegeben wird.

  • OLG Hamm, 14.08.1990 - 15 W 87/89

    Zum isolierten Miteigentumsanteil nach WEG

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  • BGH, 29.04.1964 - V ZR 119/63
  • KG, 17.03.1992 - 1 W 165/92

    Voreintragung des von einem Wechsel im Bestand der Mitglieder einer Gesellschaft

  • OLG Naumburg, 27.07.2021 - 12 Wx 27/21

    Grundbucheintragung einer Zwangssicherungshypothek wegen eines

  • LG Nürnberg-Fürth, 28.08.2007 - 7 T 7081/07

    Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs

  • BGH, 10.06.1955 - V ZB 17/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 10.06.1955 - V ZB 8/55

    Rechtsmittel

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